GefahrenabwehrkonzepteBetreiber von Anlagen oder Einrichtungen – besonders gefährliche Objekte, sind verpflichtet, den Gemeinden auf Verlangen die für die Gefahrenabwehrplanung erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen.

Sie können beauftragt werden, personelle und sächliche Vorkehrungen zu treffen, soweit die besonderen Gefahren mit den vorgehaltenen Mitteln zur Gefahrenabwehr nicht abgewendet werden.

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